Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 435 SGB III →
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- SG Duisburg, 03.08.2004 – S 12 AL 354/03
- BSG, 07.09.2010 – B 5 KN 4/08 RErstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche - Rentennachzahlung - Arbeitslosengeld - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 13
- LSG NRW, 29.11.2005 – L 1 AL 24/04
- LSG NRW, 06.04.2005 – L 12 AL 105/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 435 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 435 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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